Logo der Jugendagentur Ludwigsburg

Allgemein

Duale Berufsausbildung

Eine duale Berufsausbildung findet an zwei Ausbildungsorten, im Betrieb und in der Berufsschule, statt. Die praktische Ausbildung findet überwiegend im Betrieb statt. Fachtheorie und Allgemeinwissen werden in der Berufsschule unterrichtet. Die gesetzliche Grundlage für eine duale Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung.

Grundlage für die Ausbildung im dualen System der Berufsausbildung sind die Ausbildungsordnung und der Rahmenplan. Die Ausbildungsordnung regelt die betriebliche Ausbildung, der Rahmenplan bestimmt die Unterrichtsinhalte in der Berufsschule.


Ausbildungsordnung

Eine Ausbildungsordnung stellt eine geordnete und einheitliche betriebliche Berufsausbildung im gesamten Bundesgebiet sicher. In einem anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

Die Ausbildungsordnung enthält die folgenden Angaben:

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
  • die Ausbildungsdauer,
  • die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  • eine Anlleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan)
  • die Prüfungsanforderungen

Die Aktuelle Ausbildungsordnung für Ihren Ausbildungsberuf erhalten Sie von den Ausbildungsberatern  der Kammern oder der Arbeitsagenturen. Spätestens vor Beginn Ihrer Ausbildung erhalten Sie die Ausbildungsordnung von Ihrem Ausbildungsbetrieb.


Rahmenlehrplan

Der Rahmenlehrplan legt die Inhalte der schulischen Ausbildung fest. Etwa zwei Drittel des Unterrichts entfallen auf die Fachbildung, ein Drittel auf die Allgemeinbildung. Die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen werden vom zuständigen Kultusministerium herausgegeben. Aktuelle Rahmenlehrpläne veröffentlicht die Kultusministerkonferenz.

Vor Beginn der Berufsausbildung wird zwischen der/dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen.

Der Berufsausbildungsvertrag enthält die folgenden Angaben:

  • die Art der Berufsausbildung, eine sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

einen allgemeinen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.


Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer in den anerkannten Ausbildungsberufen reicht von eineinhalb Jahren bis zu dreieinhalb Jahren. Sie ist in der Ausbildungsordnung festgelegt. Abiturienten haben die Möglichkeit, in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildung um bis zu ein Jahr zu verkürzen.

Eine Verkürzung ist auch möglich, wenn aufgrund guter schulischer Leistungen in der Ausbildung zu erwarten ist, dass die/der Auszubildende das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht. In der Praxis verkürzen ca. 15 Prozent der Auszubildenden ihre Lehrzeit.


Rechte & Pflichten

Die Rechte und Pflichten für Auszubildende sind im Berufsbildungsgesetz geregelt (§§ 6-9 BBiG).

Rechte als Auszubildender:

  • Sie erhalten eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.
  • Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.
  • Ihnen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
  • Sie erhalten kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die für die Berufsausbildung und zum Ablegen der Prüfungen erforderlich sind.
  • Für den Besuch der Berufsschule, für die Teilnahme an Prüfungen und für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte werden Sie freigestellt.
  • Am Ende der Ausbildung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis, das Auskunft über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse geben muss.

 
Pflichten als Auszubildender:

  • Sie müssen sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
  • Die Ihnen übertragenen Aufgaben haben Sie im Rahmen der Ausbildung sorgfältig auszuführen.
  • Sie müssen an Ausbildungsmaßnahmen, für die Sie freigestellt werden (z.B. Berufsschulunterricht) teilnehmen.
  • Den Weisungen des Ausbilders haben Sie Folge zu leisten.
  • Sie müssen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen bewahren.
  • Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen müssen pfleglich behandelt werden.
  • Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung ist zu beachten.
  • Sie müssen ein Fernbleiben von der Ausbildung unverzüglich melden und bei Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen.

 
Die Broschüre "Ausbildung & Beruf" erläutert die Rechte und Pflichten während der dualen Berufsausbildung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bietet sie kostenlos zum Download an. Sie kann aber auch unter folgender Adresse Bundesministerium für Bildung und Forschung, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 300235, 53182 Bonn, schriftlich angefordert werden.


Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung schwankt je nach Branche und Ausbildungsberuf. Vom ersten bis zum letzten Lehrjahr steigt sie aber in der Regel an. Durchschnittlich 657 € im Monat haben Auszubildende in Westdeutschland im Jahr 2008 verdient, in Ostdeutschland waren es 567 €.

Auch zwischen den Ausbildungsbereichen bestanden 2008 in West- und Ostdeutschland deutliche Unterschiede im Vergütungsniveau. Überdurchschnittlich hohe Ausbildungsvergütungen wurden in Industrie und Handel (West: 730 €, Ost: 632 €) und im Öffentlichen Dienst (West: 724 €, Ost: 719 €) erreicht. Unter dem jeweiligen Gesamtdurchschnitt lagen dagegen die Vergütungen im Handwerk, bei den Freien Berufen und in der Landwirtschaft. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass insbesondere in den Bereichen Industrie und Handel sowie Handwerk die Vergütungen in den einzelnen Berufen sehr stark differieren.

Informationen über die Höhe der Ausbildungsvergütungen für fast alle Ausbildungsberufe finden Sie in der Datenbank Ausbildungsvergütungen vom Bundesinstitut für Berufsbildung. Bei den Angaben handelt es sich um Tarifvereinbarungen. Die tatsächliche Vergütung kann um bis zu 20% davon abweichen.


Prüfungen


Zwischenprüfung

Während der Ausbildung wird zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung durchgeführt. Inhalt und Zeitpunkt der Zwischenprüfung sind in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben. Die Zwischenprüfung hat  keine Bedeutung für das Ausbildungsergebnis,
sondern dient der Leistungskontrolle während der Ausbildung.


Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung wird eine Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) abgelegt. In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den gewählten Beruf besitzen. Die Prüfungsanforderungen sind in der Ausbildungsordnung festgelegt.
Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung. Wenn die Ausbildungsordnung vorschreibt, dass in der Ausbildung Berichtshefte geführt werden müssen, gelten diese als weitere Zulassungsvoraussetzung.

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden.


Gestreckte Abschlussprüfung

Die gestreckte Abschlussprüfung war bisher auf einige Erprobungsverordnungen beschränkt und wurde jetzt als Regelungsmöglichkeit für die Ausbildungsverordnungen ins Gesetz aufgenommen. Damit wird die gestreckte Abschlussprüfung eine Alternative neben der herkömmlichen Abschlussprüfung. Bei der Entwicklung von Ausbildungsverordnungen muss zukünftig entschieden werden, ob eine gestreckte Abschlussprüfung möglich und sinnvoll ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür ergibt sich aus  Â§ 5 Abs. 2 Nr.2 BBiG 2005.

In der gestreckten Abschlussprüfung ersetzt der Prüfungsteil 1 die Zwischenprüfung und fließt zu einem bestimmten Anteil in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit ein - je nach Beruf zwischen 20 und 40 Prozent.

Der Prüfungsteil 1 findet in der Regel am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und bezieht sich auf Ausbildungsinhalte aus den ersten 18 Ausbildungsmonaten (Grundqualifikation). Prüfungsteil 2 der Abschlussprüfung wird wie bisher am Ende der Ausbildungszeit durchgeführt. Aufwendige Wiederholungen der Grundqualifikation vor der Abschlussprüfung entfallen somit, da diese schon geprüft wurden. Allerdings müssen die Auszubildenden von Beginn der Ausbildung an ihre Leistungen unter Beweis stellen.


Linksammlung

 

www.stuttgart.ihk24.de      (Industrie- und Handelskammer)

www.hwk-stuttgart.de        (Handwerkskammer)

www.arbeitsagentur.de       (Bundesagentur für Arbeit)

www.bibb.de                        (Bundesinstitut für Berufsbildung)

www.bmbf.de                       (Bundesministerium für Bildung und Forschung)

www.bmwi.de                       (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

www.dihk.de                         (Deutscher Industrie- und Handelskammertag)

www.zdh.de                          (Zentralverband des deutschen Handwerks)

www.bildungsserver.de        (Deutscher Bildungsserver)

 

                                                                   Seitenanfang