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Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende (Azubis) haben Anspruch auf Beihilfe zu den Unterhalts- und Ausbildungskosten für

  • eine berufliche Ausbildung
  • eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.

Die Beihilfe ist abhängig vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Eltern und Ehepartner. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung unabhängig vom Einkommen erstattet. Für behinderte Auszubildende gelten Sonderregelungen.

Die Berufsausbildungsbeihilfe gibt es für Auszubildende, die in eine eigene Wohnung ziehen möchten. Ausgegeben wird die BAB von der zuständigen Arbeitsagentur. Sie wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Wenn der Antragsteller unter 18 ist und die Arbeitsstätte von der Wohnung der Eltern mehr als 2 Stunden entfernt liegt, oder
  2. wenn der Antragsteller über 18 ist und in eine eigene Wohnung zieht.

Außerdem muss immer vorliegen:

  1. Die Eltern dürfen nicht soviel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber unterstützen könnten. Richtiger: Das Einkommen der Eltern reicht nicht aus, um den Bedarf der/s Auszubildenden ganz zu bestreiten, d.h., die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil am Bedarf des Jugendlichen, der durch die Eltern, das Einkommen und/oder Vermögen der/s Azubis nicht abgedeckt ist.
  2. Ist man verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners in die Berechnung mit ein.
  3. Man selber nicht genug Geld aufbringen kann um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten.


Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)

Den Antrag bekommt man auch auf telefonisch Anfrage hin zugeschickt, sofern man dies will. Bei besonderen Fällen werden auch Heimfahrten finanziert. Die Bahn Card wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte Bahn Card nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet. Bezahlt wird: ein Zuschuss zur Wohnung/dem Lebensunterhalt und anteilig die Monatskarte falls erforderlich. Hierbei wird ein Gesamtbedarf errechnet von dem noch folgende Beträge abgezogen werden:

  • eigenes Einkommen (Ausbildungsvergütung, Halbwaisenrente) und
  • das übersteigende Einkommen der leiblichen Eltern (wenn der von der Arbeitsagentur festgelegte Freibetrag überschritten wird)

Wichtig ist hierbei zu wissen, dass das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet wird.

Weitere Informationen hierzu findet ihr auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Vor Ort gibt es auch Flyer mit den wichtigsten Informationen.

 

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