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Ausbildungsbegleitende Hilfen

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) dienen dazu, den Erfolg einer betrieblichen Berufsausbildung durch Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung zu sichern.

 

Personenkreis: Die Förderung ist für benachteiligte Auszubildende vorgesehen (z. B. lernbeeinträchtigte, sozial benachteiligte deutsche und ausländische Auszubildende, junge Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten), wenn ohne entsprechende Hilfen eine Ausbildungsstelle nicht vermittelt werden kann oder ein Ausbildungsabbruch droht.

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) kommen als allgemeine Leistungen auch für behinderte Auszubildende in Betracht, die - bei ungünstigen schulischen oder sozialen Voraussetzungen - nur mit entsprechenden Hilfen eine Berufsausbildung im Betrieb absolvieren können, für die aber eine besondere Leistung in Form der intensiveren Betreuung in einer Reha-Einrichtung nicht erforderlich sind.
Gefördert werden darüber hinaus Auszubildende, deren betriebliche Ausbildung gemessen an den bisherigen Erkenntnissen über den Ausbildungsverlauf oder aufgrund sozialer Schwierigkeiten ohne Gewährung von abH zu scheitern droht.

 

Förderangebot: Das Spektrum der Angebote umfaßt

  • Stützunterricht in Fachtheorie, Fachpraxis und allgemeinbildenden Fächern (z. B. Deutsch, Mathematik, Sozialkunde);
  • Aufarbeitung der Berufsschulinhalte;
  • gezielte Lernberatung, individuelle Gesprächsangebote;
  • Sprachförderung ausländischer Jugendlicher und junger Aussiedler;
  • Einzelfallhilfe und Gruppenberatung, Training zum Verhalten bei Prüfungen, bei Konflikten im Betrieb und bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz;
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden, Herstellung von Kontakten zu Beratungsstellen;
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung.

 

Der Unterricht erfolgt nach motivierenden, handlungsorientierten Methoden in kleinen Gruppen; die Dauer beträgt mindestens drei und maximal acht Stunden wöchentlich. Der Unterricht findet meistens außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit bei einem abH-Träger statt, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch im Ausbildungsbetrieb angeboten werden.

Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, wenn die Auszubildenden vom Ausbildungsbetrieb für den abH-Besuch zumindest teilweise von der Arbeitszeit freigestellt werden. Lehrkräfte und Sozialpädagogen arbeiten eng zusammen, erstellen unter Einbeziehung der Auszubildenden individuelle Förderpläne, besprechen gemeinsam Probleme und Lernerfolge. Sie halten Kontakt mit Ausbildungsbetrieben, Berufsschule, Beratungsstellen und Eltern.

 

Dauer: Die Förderung kann bereits zu Beginn und auch für die gesamte Zeit der Ausbildung in Anspruch genommen werden (bewilligt in der Regel für ein Jahr). Wenn neben sozialen Problemen und Schwierigkeiten mit der Fachtheorie verstärkt auch Probleme in der Fachpraxis auftreten, dann können die ausbildungsbegleitenden Hilfen ergänzt werden durch fachpraktisch orientierte außerbetriebliche Ausbildungsphasen (maximal 3 Monate je Ausbildungsjahr).

 

Träger: Die abH-Träger müssen den Anforderungen einer sozialpädagogisch orientierten Berufsausbildung gerecht werden sowie über entsprechend qualifiziertes Personal und eine geeignete räumliche Ausstattung verfügen. Träger kann auch der Ausbildungsbetrieb selbst sein. Der Erfolg von abH hängt wesentlich mit von der engen Zusammenarbeit zwischen abH-Trägern, Ausbildungsbetrieben und Berufsschule ab. Es hat sich außerdem als nützlich erwiesen, wenn in der Berufsschule neben dem regulären Unterricht auch spezifische Förderkurse angeboten werden.

 

Zugang: Über die Teilnahme entscheidet die Berufsberatung. Es genügt nicht, formal zum förderungsfähigen Personenkreis zu gehören; ausschlaggebend ist, daß der Auszubildende aufgrund seiner individuellen Situation der Hilfen auch bedarf. AbH werden - vom Ausbildungsbetrieb oder dem Maßnahmeträger - beim zuständigen Arbeitsamt beantragt. Der Auszubildende schließt mit dem Träger eine schriftliche Vereinbarung über abH, und der Ausbildungsbetrieb muß sich bereit erklären, mit dem Träger eng zusammenzuarbeiten. In Erstgesprächen mit den Auszubildenden wird vereinbart, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen sie an abH teilnehmen (Zeiten, Gruppen, Verbindlichkeit, etc.).

 

Finanzierung: Die finanzielle Förderung wird durch die §§ 235, 240-246 SGB III geregelt. Die Maßnahmekosten trägt das Arbeitsamt. Die Auszubildenden erhalten eine Kilometerpauschale, wenn durch die Fahrten zum abH-Träger zusätzliche Kosten entstehen. Wird der Auszubildende für abH von der Arbeitszeit im Betrieb freigestellt, dann kann dem Betrieb die Ausbildungsvergütung anteilig ersetzt werden.

 

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