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Ausbildungsabbruch

Während der Probezeit

Während der Probezeit ist ein Ausbildungsabbruch aus rechtlicher Sicht unproblematisch.

Im Berufsbildungsgesetz steht in § 22: "Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden."

Gründe für die Beendigung der Ausbildung müssen also nicht genannt zu werden.

Das gilt im Übrigen für beide Vertragspartner, also für den Ausbildenden Betrieb sowie für den Auszubildenden.

 

Nach Ablauf der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden (§ 22 des Berufsbildungsgesetzes).

Wer also während der Probezeit feststellt, dass die begonnene Ausbildung nicht der persönlichen Eignung und Neigung entspricht, hat keine Probleme das Ausbildungsverhältnis zu beenden.

Stellen Auszubildende nach Ablauf der Probezeit fest, dass sie diese Berufsausbildung aufgeben, und sich für einen anderen Ausbildungsberuf ausbilden lassen wollen, dann ist das unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen auch noch nach Ablauf der Probezeit möglich.

Ein Ausbildungsabbruch kann auch dadurch entstehen, dass der einzige Ausbilder des Betriebes ausscheidet.

Entsteht dem Auszubildenden dadurch ein Schaden in Form einer nun längeren Ausbildungszeit in einem anderen Betrieb, so sind u.U. Schadenersatzansprüche möglich.

Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich beide Seiten über die Beendigung der Ausbildung einigen, ist jederzeit möglich


Bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
ist folgendes zu beachten:


Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Arbeitsagentur

Auf jeden Fall sollte eine Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Arbeitsagentur erfolgen. Auch dann, wenn noch kein Anspruch auf Geldleistungen erworben wurde. Die Zeiten registrierter Arbeitslosigkeit sind unter Umständen wichtig, zum Beispiel für eine spätere Rentenberechnung, oder für die Begründung weiterer Leistungen, die im Moment noch nicht abzusehen sind.


Kontakt zur Krankenkasse

Auszubildende begründen mit Beginn ihrer Ausbildung eine eigene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.

Wenn nun das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, muss die Krankenkasse darüber informiert werden. Diese Meldung erfolgt in der Regel über den Ausbildungsbetrieb. Zu empfehlen ist es dennoch sich zusätzlich persönlich bei der zuständigen Kasse zu melden, um Verzögerungen und Missverständnisse zu vermeiden und sich zu informieren wie ein erneuter Versicherungsschutz zu gewährleisten ist.


Kindergeld

Wenn das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, ändert sich bei Kindern über 18 Jahre auch die Anspruchsgrundlage für das Kindergeld.

Sollte keine weitere Ausbildung oder schulische Maßnahme in Angriff genommen werden, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Die Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle kann als Kindergeldanspruchszeit angerechnet werden.

Die Familienkasse muss darüber informiert werden.